Die Heizkostenverordnung: Das zentrale Regelwerk für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV), häufig auch als HKVO bezeichnet, ist das zentrale Regelwerk für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Deutschland. Sie wurde bereits 1981 eingeführt und seitdem mehrfach angepasst.
Was ist das Ziel der Heizkostenverordnung?
Die Heizkostenverordnung hat das Hauptziel, den tatsächlichen Energieverbrauch transparent zu machen und die Bewohner von Gebäuden zu einem bewussteren Umgang mit Energie zu motivieren. Durch die verbrauchsabhängige Abrechnung sollen Anreize geschaffen werden, Energie zu sparen und somit die Heizkosten zu senken. Sie stellt sicher, dass die Kosten verbrauchsabhängig und somit fair verteilt werden.
Für wen gilt die Heizkostenverordnung?
Die Heizkostenverordnung gilt für alle Gebäude mit zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen. Das bedeutet, dass Vermieter von entsprechenden Gebäuden verpflichtet sind, die Kosten für Heizung und Warmwasser auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs der Bewohner nach entsprechenden Verteilerschlüsseln abzurechnen.
Wie erfülle ich als Vermieter die Vorgaben der Heizkostenverordnung?
Vermieter müssen den anteiligen Verbrauch der Bewohner erfassen. Dies erfordert die Installation von Mess- und Erfassungsgeräten wie Heizkostenverteilern, Wasserzählern und Wärmezählern. Seit der Novellierung der HKVO im Jahr 2021 müssen diese Geräte fernablesbar und interoperabel sein. Das bedeutet, dass die erfassten Daten ohne Betreten der Wohnung übertragen werden müssen.
Die Verteilung der Kosten ist in den Paragraphen 7 und 8 geregelt. So müssen die Kosten mindestens zu 50 % und maximal zu 70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die übrigen Kosten werden über einen Verteilerschlüssel, in der Regel in Bezug auf die Wohnfläche, abgerechnet. Ebenfalls sind die Kostenarten definiert, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Bewohner umgelegt werden dürfen
Was passiert, wenn ich die Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht erfülle?
Wenn du als Vermieter die Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO) nicht erfüllst, können Bewohner bzw. Nutzer umfangreiche Kürzungsrechte geltend machen. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung: Wenn die Abrechnung entgegen den Vorschriften der HKVO nicht verbrauchsabhängig erfolgt (vgl. §§ 7 und 8).
Fehlende fernablesbare Ausstattung: Wenn die fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht gemäß HKVO und den entsprechenden Übergangsfristen installiert wird.
Nichteinhaltung der Informationspflichten: Wenn die Informationspflichten, wie die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation, nicht eingehalten werden.
Sie sollten die Vorgaben der HKVO daher jederzeit einhalten – als Messdienstleister unterstützen wir Sie gern mit unserem Abrechnungsservice dabei.
Gibt es Ausnahmen, wann ich gemäß HKVO keine Heizkostenabrechnung erstellen muss?
Wenn das Gebäude aus nicht mehr als zwei Wohnungen besteht und eine davon von dem Eigentümer des Gebäudes selbst bewohnt wird, muss keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellt werden.
Gesetzliche Anpassungen an der Heizkostenverordnung
In unregelmäßigen Abständen nimmt der Gesetzgeber Anpassungen an der Heizkostenverordnung vor. So wurde Ende 2021 die Pflicht für den Einbau von fernablesbarer Messtechnik, eine Umrüstungspflicht für alle Mehrfamilienhäuser bis Ende 2026 sowie die unterjährige Verbrauchsinformation gesetzlich vorgeschrieben.
Die neueste Anpassung ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum müssen Vermieter:innen von Mehrparteienhäusern eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorlegen, wenn das Gebäude mehrheitlich mit einer Wärmepumpe beheizt wird.
Ausführliche Informationen zu den Neuerungen haben wir Ihnen im folgenden Beitrag zusammengefasst: Pflicht zur Heizkostenabrechnung auch bei Wärmepumpen.